Alevitisches Kulturzentrum Köln Porz e.V.

Satzung

Alevitisches Kulturzentrum Köln-Porz und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Alevitisches Kulturzentrum Köln-Porz und Umgebung e.V.

2. Der Verein führt den Namen mit der Abkürzung AKZ Köln-Porz

3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Porz.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen..

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins sind die Förderung

  • der interkulturellen Kinder- und Jugendhilfe
  • der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • der Altenhilfe
  • der Familienhilfe
  • der Erziehung, Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • der Hilfe für politisch, rassistisch, ethnisch oder religiös Verfolgter, insbesondere in Bezug auf Zugewanderte
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken
  • die Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

 2. Er bezweckt insbesondere

  • die Förderung des sozialen Friedens und der demokratischen Solidarität
  • die Förderung des friedlichen und interkulturellen Zusammenlebens zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund
  • die Förderung der Integration und Teilhabe von Migrantinnen und Migranten
  • die Revitalisierung des alevitischen Glaubens und ihrer Lehre, insbesondere der Kultur und der eigenen Identitätsfindung
  • die Wahrung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)

 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:

a) AKZ Köln-Porz initiiert Aktivitäten und ergreift notwendige Maßnahmen, um das Zusammenleben zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und der Mehrheitsgesellschaft zu gestalten, gegenseitige Vorurteile abzubauen, den Zusammenhalt in der Gesellschaft, die Völkerverständigung und den sozialen Frieden zu fördern.
Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert AKZ Köln-Porz Bildungsmaßnahmen und Hilfen, um die Teilhabe, Inklusion und Integration zu fördern.

Dies können beispielsweise folgende Aktivitäten sein:

(a) Beratung und Unterstützung für Familien, Eltern und Kinder

(b) Hilfe bei Dolmetscher- /Übersetzungstätigkeiten

(c) Einrichtung von Sprachkursen

(d) Bildungspolitische Angebote

(e) Außerschulische Aktivitäten, Hausaufgabenbetreuung  und Nachhilfe für Schüler/innen

(f) Beratung in Bildung und Erziehung

(g) Musikkurse

(h) Kurse zur Förderung der Kulturarbeit

(i) Durchführung von Sport- und Freizeitangeboten

(j) Mitwirkung in kommunalen und landesweiten Gremien und Netzwerken

(k) Information und Beratung für Seniorinnen und Senioren

(l) Gewinnung, Qualifizierung und Vermittlung von Ehrenamtlichen

b) AKZ Köln-Porz setzt sich die Aufgabe, die demokratische Solidarität und den sozialen Frieden zu verwirklichen, indem es den interkulturellen Dialog innerhalb der Gesellschaft fördert. 

 4. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen bzw. Organisationen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

 5. AKZ Köln-Porz ist überparteilich organisiert und verfolgt keine kommerziellen Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, insbesondere für integrative und bildungsorientierte Maßnahmen sowie Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Familienhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe verwendet werden. Der Verein ist verpflichtet o. g. Maßnahmen zu organisieren und zu realisieren.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die Alevitische Kulturgemeinde Solingen und Umgebung e. V. übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die

a) sich mit dem Vereinszweck und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung identifizieren

b) in Deutschland wohnen

c) das 16. Lebensjahr vollendet haben

d) sich zur Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins bereit erklärt haben und

e) die Satzung des Vereins billigen

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Mitgliedschaft kann nur über das Mitgliedsformular beantragt werden. Der Antragsteller muss bestätigen, dass er die Satzung gelesen hat.

3.  Der Vorstand prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich mit, ob seinem Antrag entsprochen wird oder nicht.

4. Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands Ehrenmitglied werden.

5. Die Mitglieder müssen mindestens 6 Monate Mitgliedsbeitrag zahlen, um wahlberechtigt zu sein.

6. Arten der Mitgliedschaft:

a) Einzelmitgliedschaft ab 16 Jahren

b) Familienmitgliedschaft: Eltern, Kinder und Jugendliche. Bei Jugendlichen gilt insbesondere die Regelung des Ausschlusses aus der Familienmitgliedschaft, sobald eine Ersterwerbstätigkeit ausgeübt wird.

7. Einzelmitglieder und Familienmitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt. Anderes gilt für Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag 3 Monate lang nicht bezahlt haben. Diese werden von dem Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen. Bei Familienmitgliedschaft gilt diese Regelung für die gesamten Familienmitglieder.

§ 5 Kündigung Ausschluss eines Mitgliedes

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn

a) das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder den Vereinszwecken zuwider handelt.

b) Das Mitglied nach 3-maliger Abmahnung seine Zahlungsrückstände (Mitgliedsbeiträge) nicht begleicht.

2. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

2. Der Verein führt den Namen mit der Abkürzung AKZ Köln-Porz

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

3.  Widerspricht das betroffene Mitglied dem Ausschluss, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

4. Ausgeschiedener und ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen zu.

5. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigungserklärung des Mitgliedes mit der Wahrung von einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds.

§ 6 Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabeverteilung nimmt der gewählte Vorstand in Eigenverantwortung vor.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus 9 ordentlichen und 2 Ersatzmitgliedern. Seine Aufgabe besteht darin, die Zwecke des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen.

2. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam oder mit einem anderen ordentlichen Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

3.  Der Vorsitzende leitet den Verein gemäß dem in § 2 festgelegten Vereinszweck und auf Grundlage der Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichenen.

§ 7 Organe

1. Die Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus drei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie trifft sich mindestens alle 3 Monate
einmal, um Kassen- und Beschlussheft, sowie die Mitgliederliste zu kontrollieren.
Wenn die Revisionskommission feststellt, dass der Vorstand sich satzungswidrig verhalten hat, so hat sie das Recht, den Vorstand aufzufordern, eine Mitgliederversammlung aufzurufen, oder in der nächsten Mitgliederversammlung vorzuschlagen, den Vorstand abzulösen.

2. Die Disziplinarkommission
Die Disziplinarkommission wählt in ihrer ersten Versammlung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
Sie wird bei Verstoß gegen die Prinzipien des Vereins oder satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes durch den Vorstand zur Beratung beigerufen.
In besonderen Fällen soll die Disziplinarkommission durch Recherche und Beistand dem Vorstand bei der Entscheidungsfindung behilflich sein. Ihre Beurteilung ist stets schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Mit offener Stimmabgabe wird für die Dauer der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung gewählt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern besteht. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können nicht in die Organe des Vereins gewählt werden. Die Schriftführer führen ein Protokoll, in welchem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Das Protokoll wird von der gesamten Versammlungsleitung unterzeichnet und ist allen Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

2.  Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen wenigstes eine Woche vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind noch auf der Mitgliederversammlung möglich. Die Dringlichkeit ist zu begründen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung wenigstens sechs Monate Vereinsmitglied ist und seiner Beitragspflicht genügt hat, sein Stimmrecht. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

7. Die Gäste haben kein Stimmrecht. Sie können Ihre Großbotschaften der Mitgliederversammlung jedoch vortragen.

8. Die Wahlen des Vorstands, der Revisionskommission und der Disziplinarkommission finden durch geheime Stimmabgaben und durch offene Auszählung statt.

9. Der Vorstand, die Revisionskommission und die Disziplinarkommission bleiben bis zur Neuwahl der betreffenden Vereinsorgane im Amt.

10. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem einem Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch, wenn die Einberufung mindestens von vierzig (40) % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Für Satzungen ist eine 2/3 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Finanzen, Kasse, Rechnungslegung

1. Nur der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart sind berechtigt eine gemeinsame Kasse mit einem Höchstbestand von 500 Euro zu führen. Die übrigen Gelder sind auf das Vereinskonto einzuzahlen.

2. Über jegliche Geldbewegungen sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach deutschem Steuerrecht zu führen. Für jede Einnahme oder Ausgabe ist ein Beleg zu erstellen. Die Belege sind Grundlage jeglicher Buchungen. Daher sind die Belege vollständig und geordnet aufzubewahren. Zu jedem Jahresende ist eine Jahresrechnung anzufertigen.

3. Bei notwendigen Ausgaben darf der Vorstandsvorsitzende für bis zu 300 Euro, der stellvertretende Vorstandvorsitzende für bis zu 200 Euro Entscheidungen treffen.

4. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Vereinsgelder zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins.

5. Prüfberichte, Bücher und Belege sind in der Hauptmitgliederversammlung zur Einsicht für die Mitglieder bereitzuhalten.

6. Einnahme und Ausgabe aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.